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Kommunen haben Mitspracherecht bei der Gartengestaltung, so Michaela Rassat von der DAS Rechtsschutzversicherung

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Steht im Frühjahr auf dem Programm: Den Garten für die laufende Saison fit machen. FOTO: FOTOLIA

Keine Ruhe im Ruhestand

Kommunen haben Mitsprache bei der Gestaltung von Gärten

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Ratgeber zur Rentnerbesteuerung. FOTO: VERBRAUCHERZENTRALE

Im Frühjahr heißt es, den Garten für die angelaufene Saison fit zu machen. Ein neues Gartenhäuschen, ein Gemüsebeet oder auch die Wartung eines eventuellen Zauns – es gibt viel zu tun. Indes sind der Kreativität Grenzen gesetzt. Länder und Gemeinden haben bei der Gartengestaltung Mitspracherecht. Gesetzliche Regelungen setzen den Rahmen.

■ Stadtbildprägend Prinzipiell können Gartenbesitzer nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf ihrem Grundstück tun, was sie wollen. „Da jedoch vor allem Vorgärten das Erscheinungsbild ganzer Wohnviertel prägen und sich Kommunen oft ein einheitliches Aussehen wünschen, können sie mittels sogenannter Vorgartensatzungen Einfluss auf die Gestaltung nehmen“, so Michaela Rassat von der DAS Rechtsschutzversicherung. Die Vorschriften unterscheiden sich dabei buchstäblich von Ort zu Ort. „Es kann sogar sein, dass Vorgaben innerhalb einer Gemeinde oder bei Stadtvierteln verschieden sind“, erklärt die Juristin Rassat. Besonderen Wert legen Kommunen letztlich darauf, mehr Grün in die Gärten zu bringen und zu vermeiden, dass sie nur als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden.

"Kommunen können mit Vorgartensatzungen Einfluss auf die Gartengestaltung nehmen."

Michaela Rassat
D.A.S.-Juristin

■ Regeln für die Gestaltung Bevor mit der Gestaltung des Vorgartens begonnen wird, sollte daher klar sein, was in der Gemeinde erlaubt ist. Viele Kommunen veröffentlichen ihre Gartensatzungen im Internet auf ihrer Homepage. Um die Vorgärten grün zu halten, sind Vorhaben wie ein Pkw-Stellplatz oder ein Geräteschuppen meistens nicht gestattet. Ausnahmen machen Kommunen etwa, wenn es um ein kleines Häuschen für die Mülltonnen geht. Zum Teil müssen die Eigentümer dafür aber zunächst eine Genehmigung einholen. Auch bei den Zäunen gibt es häufig Richtlinien. Düsseldorf etwa verbietet Zäune aus Draht- oder Kunststoffgeflecht. In München darf die Höhe 1,50 Meter nicht überschreiten. „Wer die Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss unter Umständen sogar mit einer Geldbuße rechnen”, weiß Rassat.

■ Regeln im Bebauungsplan Auch im Garten hinter dem Haus will die Gemeinde mitreden und zwar in Form von Bebauungsplänen. Sie regeln zum Teil sogar, welche Baumarten die Gartenbesitzer anpflanzen sollen. So schreiben manche Bebauungspläne vor, ausschließlich heimische Bäume oder nur Laub- oder Nadelbäume zu verwenden. Einige Bebauungspläne verpflichten Gartenbesitzer auch dazu, bereits bestehende Anpflanzungen zu erhalten. Wer den Vorgaben nicht nachkommt, dem kann die Kommune nach § 178 Baugesetzbuch ein „Pflanzgebot“ auflegen. Was im Rahmen des jeweiligen Bebauungsplans erlaubt ist und was nicht, weiß das zuständige Bauamt.

■ Nachbarrecht Gartenbesitzer müssen auch das sogenannte Nachbarrecht beachten. Darunter fallen Rechtsvorschriften, die das Verhältnis zum Nachbarn regeln. Dies sind etwa Vorgaben in den Landesbauordnungen, zu Abstandsflächen und Grenzbebauungen. Viele Bundesländer haben besondere Nachbarrechtsgesetze, die festlegen, wie hoch eine Hecke sein und wie nah sie an der Grundstücksgrenze liegen darf. Hier unterscheiden sich die Regelungen von Bundesland zu Bundesland. Das für das jeweilige Bundesland geltende Nachbarschaftsgesetz finden Gartenbesitzer etwa auf

Keine Ruhe im Ruhestand

Neuer Ratgeber der Verbraucherzentralen hilft bei der Steuerpflicht für Rentner

Die Rentenerhöhung, die in diesem Sommer ansteht, kann für viele eine Steuerpflicht nach sich ziehen. Denn grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland wohnt, unbeschränkt steuerpflichtig – auch Ruheständler.

Und selbst, wer mit seiner jährlichen Rente vermeintlich unterhalb des Grundfreibetrags liegt, sollte sich mit dem Thema befassen. Denn das Finanzamt rechnet die Einkünfte aus allen Quellen zusammen – etwa auch aus der Vermietung von Immobilien, einem Nebenerwerb oder die eines berufstätigen Ehepartners.

Immer mehr Rentner werden inzwischen steuerpflichtig. „Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes werden seit 2005 die gesetzlichen Renten anteilig besteuert“, erklärt Gabriele Waldau-Cheema, Autorin eines neuen Ratgebers der Verbraucherzentralen „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“. Der steuerfreie Anteil der Renten werde jährlich abgeschmolzen bis schließlich in 2040 eine hundertprozentige Besteuerung der „Neurenten“ erreicht sei, so die Betriebswirtin und Bilanzbuchhalterin.

Tatsächlich wird dabei aber nicht eine einzelne Rente besteuert, sondern die Summe aller Einkünfte. „Eigentlich müsste man nicht von Besteuerung der Renten, sondern vielmehr von Besteuerung der Rentner sprechen“, sagt Waldau-Cheema.

Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale stellt die sieben Einkunftsarten vor, die das deutsche Recht unterscheidet, erklärt Fachbegriffe und hilft mit leicht verständlichen Erläuterungen der Formulare bei der anstehenden Steuererklärung. Die Leser erfahren, welche Belege sie sorgfältig abheften und aufbewahren sollten, lernen, mögliche Fallen zu erkennen, und erfahren, wie sie etwa mit der Anmeldung einer Haushaltshilfe Steuern sparen können.

Mithilfe eines Berechnungsblattes im Buch kann direkt das persönliche zu versteuernde Einkommen ermittelt werden. Der Ratgeber hilft nicht nur, steuerlichen Pflichten nachzukommen, sondern auch beim nächsten Telefonat mit dem Finanzamt oder im Gespräch mit Steuerberatungen.

Info: Der Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90 Euro. Bestellt werden kann er online unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter Tel. 0211 / 38 09-555. Zudem ist der Ratgeber in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Dieselgate kratzt am Image der Produzenten

Report bemängelt fehlende Rechte

Der Dieselskandal, auch „Dieselgate“ genannt, hat nicht nur den Ruf der deutschen Automobilindustrie nachhaltig beschädigt. Viele klagen auch über mangelnde rechtliche Möglichkeiten angemessene Entschädigungen als betrogener Kunden zu erlangen. Das zeigt der gerade herausgegebene „Rechtsreport 2018“ der Roland-Versicherungsgruppe in Kooperation mit dem Institut für Demoskopie Allensbach.

So findet rund die Hälfte der im Rahmen der Untersuchung Befragten, dass eine entsprechende Kompensation Betroffenen in Deutschland vorenthalten werde. Sie müssten sich mit einer Nachrüstung begnügen, während Kunden in den USA finanziellen Ausgleich erhalten.

Vier von fünf Befragten würden auch die Einführung der Möglichkeit von Sammelklagen nach US-Muster begrüßen, bei denen Verbraucher gemeinsam vor Gericht agieren und gegebenenfalls ihr Recht erstreiten können.

Die Umfrage zeigt auch, wie deutlich das Ansehen der Automobilindustrie – traditionell eine der beliebtesten Branchen in Deutschland – durch den Dieselskandal gelitten hat. Äußerten sich 2014 noch 62 Prozent der Bevölkerung positiv über deutsche Fahrzeughersteller, sind es inzwischen laut Roland-Report nur noch 26 Prozent. Damit wird die Branche ähnlich schlecht beurteilt wie zuvor schon die Energiewirtschaft oder die Chemische Industrie.

Bei aller Kritik sind sich aber 81 Prozent sicher, dass nicht nur deutsche Produzenten Abgaswerte manipuliert haben. Fast ebensoviele glauben dennoch, dass die negativen Schlagzeilen besonders das Image deutscher Waren und Unternehmen im Ausland ramponiert haben.

Belege aufbewahren

Wer in seiner Steuererklärung Aufwendungen angibt, sollte die Belege dafür längere Zeit aufbewahren. Denn das Finanzamt kann im Rahmen von Stichproben die Unterlagen bei Bedarf nachfordern. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) rät, die Unterlagen mindestens bis ein Jahr nach Bestandskraft des Steuerbescheids nicht zu vernichten. Grundsätzlich gilt für die Steuererklärung 2017 eine Neuregelung: Steuerzahler müssen die Belege nicht mehr einreichen, sondern nur auf Anfrage des Finanzamtes nachreichen.