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Ratgeber Steuern

Ratschläge zur neuen Bewertung für die Grundsteuer

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Die Länder sind sich noch nicht einig, wie das künftige Grundsteuermodell aussehen soll. FOTOS: DPA

Für die Bewertung könnte gesonderte Erklärung nötig werden

Von Gerald Dietz  Bislang konnten sich die Bundesländer zwar noch nicht auf eine einheitliche Neuerung einigen. Aber das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden: Die Grundsteuer muss neu geregelt werden. Noch weiß niemand, wie sie künftig aussehen wird. Eine Unannehmlichkeit für Grundstückseigentümer bahnt sich aber schon an. Die Neuregelung könnte für Grundbesitzer mit bürokratischem Aufwand verbunden sein.„Die Grundstückseigentümer werden wahrscheinlich eine – allerdings recht schlichte – Steuererklärung für die Bewertung ihres Grundstücks abgeben müssen“, sagt Niedersachsens Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU). Je nach künftigem Bewertungsmodell werde „sie einfach oder sogar sehr einfach sein. Der Minister hofft, „dass wir uns darüber einigen, welche Wege gangbar sein könnten und welche nicht.“Brandenburgs Finanzminister Christian Görke (Linke) wundert sich nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Einheitswerte zur Erhebung der Grundsteuer für nicht mehr verfassungskonform erachtet. „Dadurch werden die heutigen Wertverhältnisse nicht einmal im Ansatz abgebildet“, so Görke. Er verlangt, dass die Grundsteuer als wichtige Einnahmequelle für die Kommunen erhalten bleibt. Mit einem jährlichen Aufkommen von 270 Millionen Euro für landesweit 1,3 Millionen Grundstücke sei sie ein wesentlicher Baustein der Kommunalfinanzierung in Brandenburg, so Görke. Er fordert eine Berechnung der Steuer nach Kostenwerten für Gebäude und Grundstück.Die Karlsruher Richter hatten das derzeitige Steuermodell für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende kommenden Jahres muss ein neues Gesetz verabschiedet sein. Erklärter politischer Wille ist, dass das Steueraufkommen insgesamt weder steigen noch sinken soll. „Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass einige Gruppen oder Personen mehr bezahlen müssen – andere auch weniger“, so Hilbers.Auch Berlins Finanzsenator Matthias Kollatz-Ahnen (SPD) erwartet, dass Hausbesitzer nach der Reform insgesamt nicht mehr zahlen werden. Eine Neuregelung könne aber dazu führen, dass manche mehr Grundsteuer zahlen müssten und andere weniger. „Und diejenigen, die mehr bezahlen, werden den Untergang des Abendlandes ausrufen“, so Kollatz-Ahnen.In der Diskussion sind derzeit im wesentlichen drei Modelle. Im Bodenwertmodell wird in erster Linie der Wert eines Grundstücks für die Höhe der fälligen Steuer zugrunde gelegt. Im Kostenwertmodell fließen auch Bau- oder Sanierungskosten für die Häuser auf dem Grundstück mit ein. Beim flächenbezogenen Äquivalenzmodell wären vor allem die reine Fläche von Grundstücken und Gebäuden Grundlage für die Steuerhöhe, weniger der Wert der Flächen und Immobilien.Die Länder sind sich derzeit noch unter anderem uneins, ob etwa nur die Größe zählen soll, oder neben dem Bodenwert etwa auch Baujahr und Baukosten berücksichtigt werden.

Ratgeber Steuern - Grundbesitzer sollen sich erklären

Artikel veröffentlicht: Freitag, 11.05.2018 10:00 Uhr

Auch im Ruhestand Steuerlast

Neuer Ratgeber der Verbraucherzentrale

Die Rentenerhöhung, die in diesem Sommer ansteht, kann für viele eine Steuerpflicht nach sich ziehen. Denn grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland wohnt, unbeschränkt steuerpflichtig – auch Ruheständler.

Und selbst, wer mit seiner jährlichen Rente vermeintlich unterhalb des Grundfreibetrags liegt, sollte sich mit dem Thema befassen. Denn der Fiskus rechnet die Einkünfte aus allen Quellen zusammen – etwa auch aus der Vermietung von Immobilien, einem Nebenerwerb oder die eines berufstätigen Ehepartners.

Ein neuer Ratgeber der Verbraucherzentralen stellt die sieben Einkunftsarten vor, die das deutsche Recht unterscheidet, erklärt Fachbegriffe und hilft mit leicht verständlichen Erläuterungen der Formulare bei der anstehenden Steuererklärung. Die Leser erfahren, welche Belege sie sorgfältig aufbewahren sollten, lernen, mögliche Fallen zu erkennen, und erfahren, wie sie etwa mit der Anmeldung einer Haushaltshilfe Steuern sparen können. Mithilfe eines Berechnungsblattes kann das persönliche zu versteuernde Einkommen ermittelt werden.

Info Der Ratgeber hat 200 Seiten und kostet 14,90 Euro. Bestellt werden kann er online unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter Tel. 0211 / 38 09-555. Zudem ist der Ratgeber in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Nebenjob angeben

Auch Nebeneinkünfte sind steuerpflichtig. Wer in einem Jahr mehr als 410 Euro neben dem Haupteinkommen eingenommen hat, muss das dem Finanzamt per Steuererklärung mitteilen. Wer es vergessen hat, sollte die Einnahmen nacherklären, rät Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein (BVL). Denn Fehler müssen unverzüglich angezeigt werden.

Tierschäden mit Abgaben verrechnen

Bundesfinanzhof prüft, ob der Fiskus an der Beseitigung beteiligt werden könnte

Ratschläge zur neuen Bewertung für die Grundsteuer -2
Können für Unordnung sorgen: Biber im Garten. FOTO: DPA

Wildtiere können erhebliche Schäden auf Grundstücken anrichten. Für Eigentümer wird das schnell teuer. „Bisher blieben Hauseigentümer oft auf den Kosten für die Wiederherrichtung des Gartens und der Außenanlagen sitzen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München prüft, ob an den Ausgaben nicht der Fiskus beteiligt werden kann.

Grundlage ist ein Fall aus Nordrhein-Westfalen: Ein Ehepaar hatte Ärger mit einem Biber, der Schäden im Garten und an der Terrasse anrichtete. 4000 Euro musste das Paar aufwenden, um sie zu beseitigen. Es machte die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend.

Das Finanzamt erkannte das nicht an. Auch das Finanzgericht Köln verweigerte den Steuerabzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenzieller Bedeutung. Sie führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses, noch zu Gesundheitsgefährdungen. Die Kläger legten gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Klocke rät Eigentümern, Kosten von Wildtierschäden in der Steuererklärung geltend zu machen, wenn es sich um Ausgaben handelt, die nicht typischerweise jeden Gartenbesitzer treffen. Werden Aufwendungen wegen Schadensbeseitigung geltend gemacht, wird die Anerkennung eventuell verweigert. Dann kann mit Hinweis auf die BFH-Prüfung Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Info BFH, Az. VI B 14/18