E-Paper
Anzeige

Verlust in vielerlei Hinsicht

Verlust in vielerlei Hinsicht Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Auch ein vermachtes Erbe kann Tücken haben. FOTOS: DPA

Umzug kann die Steuer mindern

Von Gerald Dietz Einen nahen Menschen zu verlieren ist in aller Regel ein schwerer Schlag. Auch ökonomisch belastend kann es werden, wenn der Verstorbene einen Berg Schulden hinterlässt. Erben sollten sich zügig einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Denn um das Erbe anzutreten oder auszuschlagen, müssen rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden.Volle Sparbücher, kostbarer Schmuck, Immobilienbesitz: Vermögen im Wert von 400 Milliarden Euro werden jedes Jahr hierzulande übertragen, so eine Schätzung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung. Aber eine Erbschaft besteht nicht nur aus Vermögenswerten des Verstorbenen, sondern beinhaltet auch alle bestehenden Verbindlichkeiten, wie Kredite oder Unterhaltsansprüche. Mitunter hinterlässt er nur Schulden.

Nicht immer ist es ratsam ein Erbe rechtlich anzutreten

Ob Geldsegen oder Schuldenberg: „Der Nachlass fällt den Erben automatisch zu“, sagt Anja Maultzsch von der Postbank. Sobald sie davon Kenntnis haben, müssten die Hinterbliebenen entscheiden, ob sie das Erbe antreten oder ausschlagen. Möchten sie es antreten, bräuchten sie im Prinzip nichts tun, so Maultzsch: „Verzichten sie aber, bleibt ihnen eine Frist von sechs Wochen, innerhalb derer sie beim zuständigen Nachlassgericht die Ausschlagung erklären müssen.“

Um die Entscheidung treffen zu können, muss man möglichst schnell in Erfahrung bringen, was die Erbschaft beinhaltet. Denn man kann den Nachlass nur im Ganzen annehmen oder ausschlagen – nur bestimmte Teile auszusuchen, geht nicht.

Kommt man zu dem Schluss, dass es das Beste ist, die Erbschaft auszuschlagen, ist dies ausdrücklich zu erklären: entweder vor dem zuständigen Nachlassgericht – am Wohnort des Erben oder des Erblassers – oder bei einem Notar. „Wer die Sechs-Wochen- Frist indes nicht einhält, hat die Erbschaft automatisch angenommen“, sagt Maultzsch. Eine Verlängerung sei nicht möglich. Doch Achtung: Eine Erbschaft kann auch durch „schlüssiges Verhalten“ angenommen werden – etwa, indem sich der Erbberechtigte Gegenstände aus dem Nachlass aneignet oder aber einen Erbschein beantragt. Einmal angenommen, kann das Erbe dann nicht mehr ausgeschlagen werden.

Schlägt man eine Erbschaft aus, hat man mit den Verbindlichkeiten und Schulden des Verstorbenen nichts mehr zu tun. Das Erbe fällt dann dem Nächsten in der Erbfolge zu. Lehnen alle Erbberechtigten ab, tritt der Staat als Erbe ein. Mit dem Ausschlagen des Erbes verlieren Hinterbliebene aber auch den vollständigen Anspruch auf die positiven Vermögenswerte – also etwa auch Erinnerungsstücke wie Fotos, Bücher oder Möbel. „Wer es sich dann doch noch anders überlegt, hat sechs Wochen Zeit, um die Ausschlagung anzufechten“, ergänzt die Postbank-Expertin.

Umzug kann die Steuer mindern

Kosten lassen sich absetzen

Im Schnitt zieht jeder Deutsche viereinhalbmal in seinem Leben um. Steuerzahler können ihre Kosten für einen Wohnsitzwechsel teils von der Steuer absetzen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin.

Wie viel man geltend machen kann, hängt davon ab, ob man beruflich oder privat umgezogen ist. Wer aus beruflichen Gründen seinen Wohnort wechselt, kann nicht nur die Umzugskosten, sondern auch Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen, den Makler, doppelte Mietzahlungen oder Reparaturen von Transportschäden absetzen.

Bei privaten Umzügen können Steuerzahler das Verpacken ihres Hausrats sowie den Transport durch eine Spedition bis maximal 4000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Wird der Umzug in Eigenregie durchgeführt und nur ein Transporter angemietet, kann man das aber nicht absetzen, wie der Verband erläutert.