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Schreck in der Apotheke

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Ein Kreuzchen entscheidet (l.) über die Ausgabe verordneter oder anderer Pillen. FOTOS/GRAFIK: DPA;UPD

Verantwortung für Orientierungsphase

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Bei ärztlich verordneten Medikamenten ist die Abgabe von Alternativ-Präparaten zulässig – wenn das Kreuzchen fehlt

Von Gerald Dietz    

Wer bisher glaubte, er hätte ein verbrieftes Recht auf genau das vom Arzt verschriebene Medikament, sieht sich oft eines Besseren belehrt. Apotheker sind bei der Ausgabe keineswegs nur verlängerter Arm des verordnenden Mediziners – eher der jeweiligen Krankenkasse. Vor allem gesetzlich Versicherte erhalten oft ein anderes Präparat als das ärztlich angewiesene. Das wirft Fragen auf: Ist der Apotheker berechtigt, eine andere Arznei als die verordnete abzugeben? Wie ist es um die Wirksamkeit und Sicherheit der Alternative bestellt? Und: Hat der Versicherte das Recht, darauf zu bestehen, das vom Arzt verordnete Medikament zu erhalten?

Wer einen genauen Blick auf sein Rezept wirft, entdeckt links Kästchen mit der Bezeichnung „aut idem“. Das ist Latein und bedeutet „oder das Gleiche“. „Wenn der Arzt auf dem Rezept ein bestimmtes Medikament oder einen Wirkstoff verschreibt und das autidem-Kästchen leer lässt, sind Apotheker teils verpflichtet, dem Versicherten ein wirkstoffgleiches, günstigeres Medikament herauszugeben“, so Johannes Schenkel, Ärztlicher Leiter der Unabhängigen Patientenberatung (UPD). Dabei handele es sich in der Regel um Präparate, mit deren Hersteller die Kasse des Versicherten einen Rabattvertrag geschlossen, in den meisten Fällen einen Preisnachlass vereinbart hat. Oft sind rabattierte Medikamente Nachahmerprodukte des Originals.

Jede Kasse handelt diese Verträge individuell aus. Deshalb kann es passieren, dass anstelle des gewohnten Medikaments plötzlich eine andere Arznei auf der Verkaufstheke landet, wenn die Versicherung inzwischen einen Rabattvertrag mit einem anderen Hersteller geschlossen hat. Möglich ist auch, dass Patienten bei gleicher Indikation auf einmal andere Medikamente erhalten – dann, wenn sie die Krankenkasse gewechselt haben.

Aber der Arzt kann nach UPD-Angaben auch ausschließen, dass der Apotheker das verordnete Medikament gegen ein günstigeres austauscht – in aus seiner Sicht medizinisch notwendigen Fällen. Gründe können Unverträglichkeiten oder Allergien auf Zusatzstoffe anderer Präparate sein. Damit das der Apotheker erkennt, muss der Arzt das aut-idem-Kästchen ankreuzen. Auch der Apotheker darf den Austausch bei pharmazeutischen Bedenken ablehnen, etwa wenn er Therapieerfolge gefährdet sieht. Der Versicherte ist ebenso berechtigt, grundsätzlich zu verlangen, dass das verordnete Medikament letztlich ausgehändigt wird. Wenn es aber teurer als das gereichte Alternativ-Präparat ist, muss er die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Zunächst berappt der Kunde den vollständigen Preis der Arznei und veranlasst dann die Kostenübernahme. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall nur die Kosten für das günstigere Medikament. Zusätzlich können Gebühren anfallen.

Info Fragen zum Arzneitausch beantwortet die Unabhängige Patientenberatung telefonisch: 0800 011 77 22 (montags bis freitags 8 bis 22 Uhr, samstags 8 bis 18 Uhr). Weitere Infos:

Einige Kriterien müssen erfüllt sein

Rechtlich gesehen darf ein verordnetes Medikament nur ausgetauscht werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Wirkstoff und Wirkstärke sowie Packungsgröße müssen identisch sein.

Das günstigere Medikament muss für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein. Bei Farb-, Geschmacksund Konservierungsstoffen darf es Differenzen geben.

Verantwortung für Orientierungsphase

Eltern müssen für die Ausbildung ihrer Kinder aufkommen

Bei Unterhaltszahlungen für Kinder in der Ausbildung gibt es eine Grundregel: Sofern Eltern dazu finanziell in der Lage sind, haben sie die Verpflichtung, ihren Kindern eine ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Vorbildung zum Beruf zu finanzieren. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. Erst, wenn die Kinder wirtschaftlich selbstständig sind und ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen, sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Das Alter ist dabei erst einmal nebensächlich.

Dabei müssen die Eltern der Anwaltskammer zufolge auch hinnehmen, wenn die Ausbildung etwas länger dauert. So sei es neben einer einfachen Ausbildung und damit dem Eintritt in die Berufstätigkeit auch möglich, dass das Kind nach der Qualifizierung gegebenenfalls das Abitur nachholt und ein darauf aufbauendes Studium aufnimmt.

Die Kinder müssen allerdings ihre Berufsausbildung zielstrebig verfolgen. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine überlange Ausbildungs- oder Studiendauer zu finanzieren. An Hochschulen gibt es dafür die sogenannte Regelstudienzeit, zu der auch noch ein bis zwei Semester zur Prüfungsvorbereitung hinzukommen können. Auch eine gewisse Orientierungsphase, also beispielsweise ein Wechsel des Studienfachs, wird den Kindern der Rechtsanwaltskammer zufolge zugebilligt.

Gebuchte Airline muss zahlen

Entschädigung bei Verspätung

Reisende bekommen bei stundenlanger Verspätung ihre Entschädigung von der Airline, bei der sie ihren Flug gebucht haben – auch wenn der Flieger samt Besatzung zu einer anderen Gesellschaft gehört. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die finanzielle Verantwortung bei Annullierung oder langer Verspätung trage die Gesellschaft, die einen Flug ansetzt, erklärten die Richter.

Im konkreten Fall ist Tui-Fly in der Pflicht: Die Fluggesellschaft hatte den Flieger samt Besatzung eigentlich von Thomson Airways gemietet, auf dem Flugticket stand auch „ausgeführt von Thomson Airways“. Nachdem der Flug mit mehr als dreistündiger Verspätung am Zielflughafen ankam, verlangten mehrere Passagiere Entschädigung nach EU-Recht. Das hier zuständige Landgericht Hamburg wollte vom EuGH wissen, welche Airline in einem solchen Fall als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der EU-Regeln gilt – und somit letztlich die Entschädigung zahlen muss.

Info EuGH: Rechtss. C-523/17

Nummer für den Notfall dabei haben

Pauschalurlauber müssen nicht jede Umbuchung oder Verschiebung eines Fluges hinnehmen. Bevor sie jedoch auf eigene Faust eine alternative Verbindung buchen, sollten sie unbedingt den Reiseveranstalter informieren – damit der das Problem lösen kann. Anderenfalls bekommen sie ihre Kosten womöglich nicht erstattet. Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg rät Kunden daher, immer die 24-Stunden-Notfallnummer des Unternehmens dabei zu haben. „Wenn der Anruf nicht durchgeht, gleich eine Mail schreiben“, empfiehlt die Reiserechtsexpertin. Dann kann sich der Veranstalter nicht herausreden, er habe nichts gewusst.