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Apotheker dürfen wirkstoffgleiche, günstigere Medikament herauszugeben, so Johannes Schenkel von der Unabhängigen Patientenberatung

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Ein Kreuzchen entscheidet (l.) über die Ausgabe verordneter oder anderer Pillen. FOTOS/GRAFIK: DPA;UPD

„Kettenbefristung“ bleibt verboten

Abgabe von Alternativ-Arzneien zu verordneten Präparaten zulässig

Von Gerald Dietz

Wer bisher glaubte, er hätte ein verbrieftes Recht auf genau das vom Arzt verschriebene Medikament, sieht sich oft eines Besseren belehrt. Apotheker sind bei der Ausgabe keineswegs nur der verlängerte Arm des verordnenden Mediziners – eher schon der individuellen Krankenkasse. Vor allem gesetzlich Versicherte erhalten häufig ein anderes Präparat als das ärztlich angewiesene. Das wirft Fragen auf: Ist der Apotheker überhaupt dazu berechtigt, eine andere Arznei als die verordnete abzugeben? Wie ist es um die Wirksamkeit und Sicherheit der Alternative bestellt? Und: Hat der Versicherte das Recht, darauf zu bestehen, das vom Arzt verordnete Medikament zu erhalten?

Wer einen genauen Blick auf sein Rezept wirft, entdeckt am linken Rand drei Kästchen mit der Bezeichnung „aut idem“. Das ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. „Wenn der Arzt auf dem Rezept ein bestimmtes Medikament oder einen Wirkstoff verschreibt und das aut-idem-Kästchen leer lässt, sind Apotheker teils verpflichtet, dem Versicherten ein wirkstoffgleiches, günstigeres Medikament herauszugeben“, erklärt Johannes Schenkel, Ärztlicher Leiter der Unabhängigen Patientenberatung (UPD). Dabei handele es sich in der Regel um ein Präparat, mit dessen Hersteller die Kasse des Versicherten einen Rabattvertrag geschlossen, also in den allermeisten Fällen einen Preisnachlass vereinbart hat. Häufig sind laut UPD rabattierte Medikamente Nachahmerprodukte des verordneten Originals, sogenannte Generika.

Jede Kasse handelt diese Verträge individuell aus. Deshalb kann es passieren, dass anstelle des gewohnten Medikaments plötzlich eine andere Arznei auf der Verkaufstheke landet, wenn die Versicherung inzwischen einen Rabattvertrag mit einem anderen Hersteller geschlossen hat. Möglich ist auch, dass Patienten bei gleicher Indikation auf einmal andere Medikamente erhalten – dann, wenn sie die Krankenkasse gewechselt haben.

Aber der Arzt kann nach Angaben der UPD auch ausschließen, dass der Apotheker das verordnete Medikament gegen ein günstigeres austauscht – in aus seiner Sicht medizinisch notwendigen Fällen. Gründe sind etwa Unverträglichkeiten oder Allergien auf Zusatzstoffe anderer Präparate. Damit das der Apotheker auf einen Blick erkennen kann, muss der Arzt das aut-idem-Kästchen ankreuzen. Auch der Apotheker darf den Austausch bei pharmazeutischen Bedenken ablehnen, etwa wenn er den Therapieerfolg als gefährdet ansieht.

Der Versicherte ist ebenso berechtigt, grundsätzlich zu verlangen, dass das verordnete Medikament letztlich ausgehändigt wird. Wenn es aber teurer als das gereichte Alternativ-Präparat ist, muss er die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Zunächst berappt der Kunde den vollständigen Preis der Arznei und veranlasst dann die Kostenübernahme. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall nur die Kosten für das günstigere Medikament. Zusätzlich können Gebühren anfallen. Daher sollte man sich zunächst bei der Versicherung über die Bedingungen informieren.

Info: Fragen zum Medikamententausch beantwortet die Unabhängige Patientenberatung Deutschland telefonisch: 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8 bis 22 Uhr und samstags von 8 bis 18 Uhr).

Weitere Infos:

„Kettenbefristung“ bleibt verboten

Verfassungsrichter schränken Arbeitsverträge auf Zeit ein – Juristen raten zur Klage

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Sven Rasehorn, Anwalt Kanzlei Buruzi & Riedel FOTO: PRIVAT

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das ein Verbot einer mehrmaligen sachgrundlosen befristeten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber hintereinander bestätigt hat, raten Juristen Betroffenen solche Arbeitsverhältnisse gerichtlich prüfen zu lassen.

„Der Arbeitnehmerseite ist dringend anzuraten, fristgerecht eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht anhängig zu machen und befristete Arbeitsverträge, die unter diesen Voraussetzungen im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung abgeschlossen worden sind, anzugreifen“, sagt Rechtsanwalt Sven Rasehorn von der Kanzlei Burazi & Riedel mit Niederlassungen in Ludwigsfelde, Rangsdorf (Teltow-Fläming) und Berlin. Nur so könne eine Rechtsunwirksamkeit der Befristung nach Paragraf 16 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) erreicht werden, um derartige Beschäftigungsverhältnisse als auf unbestimmte Zeit geschlossen einzustufen. „Hier sollten sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechender anwaltlicher Beratung versichern“, so Rasehorn.

Eine sachgrundlose, also eine Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne angeführten Anlass, ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nur möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein Beschäftigungsverhältnis in der Vergangenheit bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hatte aber den Zeitraum für eine Vorbeschäftigung im Sinne des TzBfG auf höchstens die drei zurückliegenden Jahre begrenzt. Daraufhin sei es öfter zu befristeten Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten gekommen, die bereits vor mehreren Jahren beim selben Arbeitgeber angestellt gewesen waren, sagt Rasehorn.

Die Verfassungsrichter vertraten nun jüngst in ihrem Urteil eine andere Ansicht als die Kollegen des Arbeitsgerichts. Demnach kann die gesetzliche Formulierung „bereits zuvor“ sowohl als unmittelbar, als auch im Sinne von „irgendwann“ oder „jemals zuvor“ verstanden werden. Die „Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform“ trage der Pflicht des Staats zum Schutz der Beschäftigten und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung, so das Gericht.

Sachgrundlose Befristungen sind also laut Rasehorn unwirksam, soweit jemals zuvor mit dem Beschäftigten ein Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber bestanden hat. Die gelte auch, wenn das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls mehrere Jahrzehnte zurückliegt, etwa wenn der Beschäftigte schon als Werksstudent für das Unternehmen tätig gewesen sei.

Info: BVerfG; 06.06.2018 – 1 BvL 7/14

Einige Kriterien müssen erfüllt sein

Rechtlich gesehen darf ein verordnetes Medikament nur ausgetauscht werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Wirkstoff und Wirkstärke sowie Packungsgröße müssen identisch sein.

Das günstigere Medikament muss für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein. Bei Farb-, Geschmacks- und Konservierungsstoffen darf es Differenzen geben.

Rentner von Steuer verschont

Auch nach Erhöhung oft keine Abgaben

Rentner können sich freuen: Seit 1. Juli sind ihre Bezüge gestiegen. Allerdings sind die jährlichen Rentenanpassungen für alle Rentner in voller Höhe steuerpflichtig. Stellt sich die Frage: Müssen sich Rentner jetzt gleich an das Finanzamt wenden?

„Nein“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Die Mehrzahl der Rentner in Deutschland müsse sich in der Praxis keine Gedanken um ihre Steuererklärung machen. Der Grund: Auch das steuerfreie Existenzminimum wurde in diesem Jahr um 180 Euro auf 9000 Euro im Jahr angehoben.

Außerdem können Rentner die auf die Rentenerhöhung anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung absetzen. Das sind laut BVL im Durchschnitt knapp elf Prozent der Rentenbezüge. Deshalb verändert sich demnach die steuerliche Situation erst, wenn die Rente 2018 um mehr als 200 Euro gegenüber dem Vorjahr steigt.

Wer wegen geringer Rente bisher keine Steuererklärung abgeben musste, hat laut Rauhöft in der Regel auch nach der Anpassung keine Steuerbelastung zu befürchten.

Fiskus kann Erklärung anfordern

Steuerzahler, die noch nie oder lange nicht mehr eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, können vom Finanzamt plötzlich zur Abgabe aufgefordert werden. Solche Schreiben sollten nicht ignoriert werden. „Wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung auffordert, sollte man dem Folge leisten“, so Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt). Sonst darf der Fiskus Einnahmen auch schätzen, was zu Steuernachzahlungen führen kann.

Für solche Aufforderungen kann es mehrere Gründe geben: Das Finanzamt hat etwa eine Kontrollmitteilung der Rentenversicherung oder der Sozialversicherung erhalten. Denn bestimmte Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld lösen eine Steuererklärungspflicht aus. Auch Rentenerhöhungen können zur Steuererklärungspflicht führen.

Ob dann wirklich Steuern zu zahlen sind, hängt vom Einzelfall ab. Denn in der Steuererklärung können auch Ausgaben wie die Beiträge zur Krankenversicherung steuermindernd abgesetzt werden. Unter dem Strich ist dann laut BdSt sogar eine Steuererstattung möglich.