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Mehr Klarheit bei den Winterreifen

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Sachverständige empfehlen mindestens vier Millimeter Profiltiefe. FOTOS: PETER GEISLER, DPA

Fahrverbot bestätigt

Was ein Winterreifen können und wann er auf dem Fahrzeug montiert sein muss, ist seit einiger Zeit klarer als bisher geregelt. Die neue Gesetzeslage definiert die Winterreifenpflicht und die möglichen Bußgelder sehr deutlich. Damit hat der Autofahrer jetzt verbindliche Informationen.Als Winterreifen gelten solche, die im Reifenaufbau und der Gummimischung den im Winter geltenden Witterungsverhältnissen angepasst sind. Sie bieten somit gegenüber Sommerreifen die besseren Fahreigenschaften auf Schnee und Matsch und somit ein höheres Maß an Sicherheit.Neu ist jetzt, dass die Winterreifen, die die Anforderungen erfüllen, mit dem sogenannten Alpine-Symbol, dem Berggipfel mit Schneeflocke, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung „M+S“ gilt nur noch bedingt als Kennzeichnung für einen Winterreifen. Eine Übergangsfrist für bereits gekaufte Winterreifen sieht der Gesetzgeber allerdings vor. Reifen, die bis zum 31. Dezember 2017 produziert und mit der Kennzeichnung „M+S“ genehmigt wurden, können bis zum 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse betrachtet werden. Das Herstellungsdatum ist an der Flanke in einem ovalen Feld vermerkt, die ersten beiden Ziffern kennzeichnen die Produktionswoche, die beiden letzten das Jahr.

Bordcomputer darf jetzt bei der Überwachung der Höchstgeschwindigkeit helfen

Für Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und für Busse mit mehr als neun Sitzplätzen gilt jetzt, dass auch die Lenkachse mit Winterreifen ausgerüstet sein muss.

Neu geregelt, ist die Information für den Fahrer im Innenraum des Fahrzeuges bei zu geringem Geschwindigkeitsindex des Winterreifens. Wenn ein Fahrzeug beispielsweise eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 208 Kilometer pro Stunde hat, der montierte Winterreifen aber nur bis 190 Stundenkilometer zugelassen ist, so muss der Fahrer permanent darauf hingewiesen werden. Dies kann mittels eines Aufklebers am Armaturenbrett erfolgen. Neu ist die Regelung, dass die Information auch durch eine Anzeige im Fahrzeug, zum Beispiel über den Bordcomputer, angezeigt werden kann, um den Fahrer bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit für den Winterreifen zu warnen.

Winterreifen sind im Paragraf 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne entsprechende Winterbereifung fährt, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Wer dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, zahlt 80 Euro und bekommt einen Punkt. Wer als Halter die Fahrt mit einem nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeug bei winterlichen Straßenbedingungen anordnet oder zulässt, zahlt 75 Euro Bußgeld und bekommt ebenfalls einen Punkt.

Bei Winterreifen schreibt das Gesetz eine Mindesttiefe von 1,6 Millimetern vor. Die KÜS (Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger) empfiehlt allerdings eine Mindesttiefe von vier Millimetern. Erneuert werden sollten außerdem Reifen, die älter als zehn Jahre sind. go

Fahrverbot bestätigt

Rotlichtverstoß kam vor Gericht

Wer weiterfährt, obwohl die Ampel rot zeigt, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Der Fahrer muss also seinen Führerschein für diesen Zeitraum abgeben. Dieses sogenannte „Regelfahrverbot“, das Richter in solchen Fällen üblicherweise verhängen, kennt jedoch auch Ausnahmen.

Der Fall: Ein Autofahrer war über eine rote Ampel gefahren. Die Straßenverkehrsbehörde reagierte wie üblich – mit Bußgeld und Regelfahrverbot. Der Fahrer wollte dies aber nicht hinnehmen. Er begründete seinen Einspruch gegen die Entscheidung damit, dass er lungenkrank sei und zweimal in der Woche einen Facharzt in der nächsten Stadt aufsuchen müsse. Die 15 Kilometer lange Strecke könne er nur mit dem Auto bewältigen. Seine Finanzlage sei mit 588 Euro Krankengeld im Monat angespannt und erlaube keine längeren Taxifahrten. Das Amtsgericht erhöhte daraufhin das Bußgeld auf 500 Euro und verzichtete auf das Fahrverbot. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsmittel ein.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Bamberg hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Nach Informationen des DASLeistungsservice erklärte das Gericht, dass eine Ausnahme vom Fahrverbot wegen eines außergewöhnlichen Härtefalles durchaus möglich sei. Das Amtsgericht habe aber sämtliche Aussagen des Autofahrers ungeprüft übernommen und geglaubt – von seinem Einkommen über seine Erkrankung bis hin zu den Arztbesuchen.

Es hätte sich zunächst versichern müssen, dass diese Angaben auch der Wahrheit entsprachen. Auch die wirtschaftliche Situation des Autofahrers, der immerhin trotz geringen Einkommens ein Auto unterhalte, hätte das Amtsgericht prüfen müssen. Es habe auch versäumt, alternative Beförderungsvarianten zu prüfen, beispielsweise, ob der Mann sich nicht die zwei Kilometer zur Bushaltestelle fahren lassen könne. Unlogisch empfand das Gericht auch, dass die Geldbuße erhöht worden sei. Denn für die Differenz zur Regelgeldbuße könne sich der Mann einige Taxifahrten leisten. Hier lehnte das Oberlandesgericht eine Aufhebung des Fahrverbots ab. go

Info OLG Bamberg, Aktenzeichen 3 Ss OWi 1620/16.